Arbeitsmarkt

Der Zugang zu legaler unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist in Österreich für Drittstaatsangehörige äußert restriktiv geregelt. Im Gegensatz zu EWR-BürgerInnen ist ihr Zugang gemäss Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) im Hinblick auf die erforderliche Erteilung vor Beschäftigungsbewilligungen einem Quotensystem unterworfen. Seit Ende 1994 darf der Anteil der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen AusländerInnen am österreichischen Gesamtarbeitskräftepotenzial, dazu gehören alle unselbstständig beschäftigten und arbeitslosen InländerInnen und AusländerInnen, acht Prozent (1990 bis Anfang 1994; zehn Prozent, 1994: neun Prozent) nicht übersteigen.

Zweitens gilt am Arbeitsmarkt der Primat der InländerInnenbeschäftigung: die Behörden haben vor Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu eruieren, ob eine Tätigkeit durch InländerInnen oder andere "intergrierte" AusländerInnen ausgeführt werden könnte. Bei anstehenden Entlassungen sind die UnternehmerInnen gezwungen, zuerst ausländische Arbeitskräfte abzubauen.

Drittens unterliegen Drittstaatsangehörige einem abgestuften System von beschääftigungsrechtlichen Titeln (Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein), das eine stufenweise rechtliche Besserstellung, aber bisher niemals eine abgesicherte Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt mit sich bringt. Eine Situation, die sich mit der Einfühung des Niederlassungsnachweises deutlich verbessern sollte.

 

 

 

 

 

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